In der zukünftigen Dieselverbotszone Gelsenkirchen gibt es keine Schonfrist für die Schadstoffklasse 5. Ab Juli 2019 dürfen auf einer Hauptverkehrsader nur noch Diesel der schadstoffklasse 6 unterwegs sein – allen anderen droht ein Bußgeld.
In Verhandlung einer Klage der Deutschen Umwelthilfe hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jetzt entschieden und das Land Nordrhein-Westfalen aufgefordert, den Luftreinhalteplan für Gelsenkirchen weiter fortzuschreiben und auch konkret umzusetzen. Um die Einhaltung von Grenzwerten im Stadtgebiet Gelsenkirchen zu gewährleisten, muss auch das NoX-Aufkommen an den Messtationen deutlich gesenkt werden.
Das Gericht ordnete ein Fahrverbot für ältere Diesel auf der Kurt-Schumacher-Straße bereits ab dem 1. Juli 2019 an.
Vor dem Verwaltungsgericht waren die NRW-Luftreinhaltepläne Nord (für den Raum Gelsenkirchen) und West (für den Raum Essen) verhandelt worden. Entscheidend nun, ob die Überschreitungen der Grenzwerte in diesen Bereichen als verhältnismäßig eingestuft werden, bzw. Gegenmaßnahmen wie Fahrverbote als unverhältnismäßig. Darüber droht ein Streit mit der Bundesregierung zu entbrennen, die über die Definition der Unverhältnismäßigkeit vielen Verordnungen den Stachel nehmen will.
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